Der Bund und die Länder haben sich im Rahmen von Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG (Bundesverfassungsgesetzes) darüber geeinigt, in jedem österreichischen Bundesland durch Beschlussfassung eigener Landesgesetze Landesgesundheitsfonds einzurichten.
Der Kärntner Landtag hat daher die Errichtung desKärntner Gesundheitsfonds (KGF)beschlossen, wobei die Vorgaben dieser Vereinbarungen (Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; Zielsteuerung-Gesundheit) zwingend zu berücksichtigen sind.
Die Landesgesundheitsfonds haben in den jeweiligen Bundesländern die regionen- und sektorenübergreifende Planung und Steuerung des Gesundheitswesens, die Finanzierung der Fondskrankenanstalten im jeweiligen Bundesland sowie die finanzielle Unterstützung von Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Versorgungsbereich mitzufinanzieren bzw. sicher zu stellen. Damit sind sie unter Einbeziehung der beiden Zielsteuerungs-Partner, den jeweiligen Bundesländern und der Sozialversicherung, gemeinsam für die Gestaltung der Strukturen sowohl in den öffentlichen Krankenanstalten als auch für den extramuralen Bereich zuständig.
Der Kärntner Gesundheitsfonds finanziert sich in erster Linie durch Ertragsanteile des Bundes, der Länder und Gemeinden aus den ihnen zustehenden Steuereinnahmen, sowie durch Mittel der Sozialversicherungsträger aus dem Beitragsaufkommen.
Der Kärntner Gesundheitsfonds ist ein öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.